Vereinssatzung der KAB St. Josef Ottenstein

 

 

§ 1

Name

 

Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, im nachfolgenden KAB genannt, ist der Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Ehegatten in der Pfarrgemeinde St. Mariä Himmelfahrt Alstätte & Ottenstein und führt den Namen Katholische Arbeitnehmer-Bewegung KAB St. Josef Ottenstein e.V. im Diözesanverband Münster.

 

§ 2

Gemeinnützigkeit

 

Die KAB verfolgt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

Die KAB ist selbstlos tätig, sie verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke noch erstrebt sie Gewinn. Zweck der KAB ist insbesondere die Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und mildtätigen Zwecken.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der KAB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt oder bevorteilt werden.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus (§ 27 Abs. 3 i. V. m.

§ 662 BGB). Entsprechend § 670 BGB besteht Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Höhe der zu ersetzenden Reisekosten richtet sich nach der jeweils gültigen Reisekostenordnung (KAVO). Die Aufwendungen sind nachzuweisen und gesondert aufzuzeichnen.

Sofern bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes Aktivvermögen vorhanden ist, fällt dieses an den zuständigen Bezirksverband der KAB im Bistum Münster mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden.

Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten, die nachschüssig gezahlt wird und am 01.12. eines Jahres fällig wird. Die Höhe der pauschalen Tätigkeitsvergütung setzt die Generalversammlung durch Beschluss fest.

Die Generalversammlung legt in einem gesonderten Beschluss fest, für welche Vorstandstätigkeit eine Tätigkeitsvergütung gezahlt wird.

 

§ 3

Ziele und Aufgaben

 

Die KAB St. Josef Ottenstein nimmt das Grundsatzprogramm des Bundesverbandes der KAB zur Grundlage ihrer Arbeit.

Aus ihrem Selbstverständnis, Kirche zu sein und in der Arbeiterbewegung zu wurzeln, ist die KAB politische Bewegung, Selbsthilfebewegung, Bildungs- und Aktionsbewegung und internationale Bewegung.

 

§ 4

Mittel

 

Zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele dienen insbesondere:

  1. Gegenseitige Hilfe aus solidarischer Verbundenheit und christlicher Liebe,
  2. Aktions- und Bildungsprogramm der KAB,
  3. religiöse Veranstaltungen,
  4. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
  5. Zielgruppenarbeit,
  6. Arbeitskreise und Kommissionen,
  7. Schrifttum und Veröffentlichungen der KAB,
  8. Umsetzung des Aktions- und Bildungsprogramms der KAB durch eigene Aktionen, Initiativen und Veranstaltungen,
  1. 9.Zusammenarbeit mit der CAJ als selbständiger Jugendorganisation der KAB,
  1. Enge Verbindung mit den Vereinen und Vereinigungen der KAB im Unterbezirk, Beteiligung an den Veranstaltungen und Aktionen des Bezirks- und Diözesanverbandes.

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

  1. 1.Mitglied der KAB können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Ehepartner werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben der KAB Deutschlands bekennen.
  2. 2.Als Mitglieder können auch Personen beitreten, die das gesellschaftliche und religiöse Ziel der KAB bejahen und anstreben.
  3. 3.Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag im Auftrag des Diözesanverbandes der Vorstand der KAB, vertretungsweise der Bezirksvorstand.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben ein Recht auf Mitgestaltung der KAB; dazu gehört u. a.:

  1. 1.das passive und aktive Wahlrecht, Anträge zu stellen und bei Beschlüssen mitzubestimmen,
  1. Teilhabe an den Bildungs- und Erholungseinrichtungen sowie an den Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen der KAB im Rahmen der Richtlinien und gegebenen Möglichkeiten,
  2. Zustellung der Mitgliederzeitschrift,
  3. eine Hl. Messe nach dem Tode und auf die Teilnahme des Vereins am Begräbnis.

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben die Pflicht, die religiös-sozialen Bestrebungen der KAB nach besten Kräften zu fördern und im eigenen Leben zu verwirklichen, d.h.,

 

  1. an Veranstaltungen der KAB teilzunehmen,
  2. in apostolischer Gesinnung zu wirken und Mitglieder für die KAB zu gewinnen,
  3. in Pfarrgemeinde und Öffentlichkeit mitzuwirken,
  4. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

Hinsichtlich des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages regelt das Nähere die Beitragsordnung der KAB Deutschlands, die in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich ist.

 

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

 

  1. 1.Die Mitgliedschaft erlischt
    1. a.durch Tod,
    2. b.durch Austritt,
    3. c.durch Ausschluss.

 

2.   Die Erklärung des Mitgliedes über seinen Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

      Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied, das gegen die Satzung handelt oder seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt, kann durch Vorstands- bzw. Leitungsteambeschluss nach Anhörung ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss ist der/dem Ausgeschlossenen und dem Bezirksvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft. Jedoch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Entscheidung des Bezirksvorstandes zu beantragen.

Nach der Entscheidung des Bezirksvorstandes können sowohl der/die Ausgeschlossene als auch der Vereinsvorstand bzw. das Leitungsteam innerhalb eines Monats die Entscheidung des Diözesanvorstandes beantragen. Diese Entscheidung ist endgültig.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge oder auf das Vermögen der KAB.

§ 9

Organe

 

Die Organe sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand.

Die Organe, zu denen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sind beschlussfähig.

 

§ 10

Generalversammlung

 

1.   Die Generalversammlung muss wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden.

      Die Einladung muss mindestens 10 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich

      erfolgen.

2.   Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder muss eine

      außerordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.

3.   Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so müssen wenigstens zwei Drittel der

      Mitglieder anwesend sein. Ist eine solche Generalversammlung wegen minderen Besuches

      nicht beschlussfähig, so soll innerhalb von 6 Wochen, aber nicht vor 2 Wochen, eine zweite

      einberufen werden, die mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.

4.   Die Generalversammlung wird parlamentarisch geleitet. Die Wahlen sind als Stimmzettel-

      wahlen durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen,

      sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

5.   Beschlüsse über Satzungsergänzungen oder Auflösung des Vereins sind mit Zwei-Drittel-

      Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit gültig.

6.   Die Sitzung wird vom Sprecher des Leitungsteams oder dessen Stellvertreter geleitet. Ist auch

      dieser verhindert, wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

7.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom

      Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen der Ort und die Zeit der Versammlung

      sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 11

Aufgaben der Generalversammlung

 

  1. 1.Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, einzelner Gruppen und Einrichtungen,
  2. 2.Entlastung des Vorstandes,
  3. 3.Beschlussfassung über die Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit,
  4. 4.Festsetzung des Vereinsanteils am Mitgliedsbeitrag,
  5. 5.Beschlussfassung über Anträge, die wenigstens 5 Tage vor der Generalversammlung bei der Leitung sein müssen,
  6. 6.Ergänzung der Vereinssatzungen,
  7. 7.Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Delegierten, Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Vereinen und die Auflösung des Vereins.

 

§ 12

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

  1. 1)dem Leitungsteam von mindestens fünf Personen
  2. 2)dem Präses,
  3. 3)der/dem Schriftführer/in,
  4. 4)der/dem/den Verantwortlichen für Zielgruppenarbeit.
  5. 5)Je nach Schwerpunktsetzung durch die Generalversammlung werden weitere Vorstands-

mitglieder mit besonders umschriebenen Aufgaben gewählt.

 

Alle Mitglieder des Vorstandes, außer dem Präses, werden von der Generalversammlung auf

zwei Jahre gewählt. Von Jahr zu Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus. Eine

Wiederwahl ist möglich.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ernennt der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied.

 

 

 

 

Das Leitungsteam wählt aus seiner Mitte

            die/den Sprecher/in des Leitungsteams

            die/den stellvertretenden Sprecher/in des Leitungsteams

            die/den Finanzverantwortliche/n des Leitungsteams

            die/den stellvertretenden Finanzverantwortliche/n

            weitere Teammitglieder mit besonders umschriebenen Aufgaben.

 

Außerdem gehören dem Vorstand mit beratender Stimme die Leiterin bzw. der Leiter der CAJ an.

Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder der Bezirksvorstand es verlangen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Arbeit. Ihm obliegt besonders:

  1. 1.die ständige Information über die Fragen und Probleme der Arbeitnehmerschaft vor Ort,
  2. 2.die Sorge um die innere Ausrichtung der KAB sowie die Zusammenarbeit mit dem Bezirk, dem Diözesan- und dem Bundesverband sowie deren Einrichtungen,
  3. 3.die Planung und Durchführung der Arbeitsschwerpunkte,
  4. 4.die Zusammenarbeit mit der CAJ,
  5. 5.die Stellungnahme zu aktuellen Fragen,
  6. 6.die Berufung der Vertrauensleute,
  7. 7.die Regelung aller organisatorischen Angelegenheiten sowie der Geschäftsführung,
  8. 8.die Gründung von Arbeitskreisen und Gruppen,
  9. 9.die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 14

Leitung des Vereins

 

Die Leitung besteht aus der Sprecherin/dem Sprecher des Leitungsteams, dem/der stellvertretenden Sprecher/in des Leitungsteams, dem Präses sowie ein vom Leitungsteam gewähltes weiteres Leitungsteammitglied.

 

Die Leitung vertritt das Leitungsteam und leitet dessen Geschäfte.

 

Der/die Sprecher/in des Leitungsteams und der Präses sind gemeinsam die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Bei Verhinderung eines der beiden Personen wird er/sie

durch die/den stellvertretenden Sprecher/in des Leitungsteams vertreten.

 

§ 15

Aufgaben Sprecher/in Leitungsteam

 

Der/Die Sprecher/in ist der/die verantwortliche Leiter/in der KAB. Seine/ihre Aufgaben sind

insbesondere:

1. die gesamte Arbeit zu koordinieren,

2. den Kontakt zu den Organen innerhalb des Verbandes zu pflegen und die KAB zu vertreten,

3. die Verbindung zu anderen Organisationen und Institutionen herzustellen und zu pflegen.

 

Zu den Aufgaben des/der stellvertretenden Sprechers/in gehören insbesondere:

  1. Verantwortung für den Aktionskreis,
  2. Verantwortung für die Zielgruppenarbeit,
  3. Verantwortung für die Vertrauensleutearbeit.

 

§ 16

Präses

 

Präses ist entweder der Pfarrer oder ein vom Vorstand bzw. dem Leitungsteam gewählter und vom Pfarrer beauftragter geistlicher Verbandsleiter. Er wird im Auftrage des Diözesanbischofs vom Diözesanpräses ernannt. Er ist gleichberechtigter Partner und trägt mit dem/der Sprecher/in des

Leitungsteams gemeinsam die Verantwortung. Bei Entscheidungen zählt seine/ihre Stimme wie jede andere.

 

 

Seine Aufgabe ist:

  1. die Arbeit der KAB im Sinne des Evangeliums zu vertiefen und die verantwortlichen Mitarbeiter zu inspirieren,
  2. bei der Ausrichtung der Arbeit zu beraten und die religiöse Bildungsarbeit mitzutragen.

 

§ 17

Finanzverantwortliche/r

 

Der/die Finanzverantwortliche als Mitglied des Leitungsteams ist verantwortlich für die Führung

der Kassengeschäfte und des Inventarverzeichnisses, er/sie organisiert die Beitragszahlung der

Mitglieder des Vereins, sorgt für die Abrechnung mit den Vertrauensleuten, dem Bezirk und der

KAB Deutschlands. Ihm/ihr obliegen die Verwaltung des Vermögens und der Einrichtungen und die Sorge um die Finanzierung der KAB-Arbeit.

 

§ 18

Vertrauensleute

 

Die Vertrauensleute sind besonders verpflichtet, die apostolisch-missionarische Sendung der KAB zu verwirklichen. Von ihrer Tätigkeit hängen die Lebendigkeit und die Verwirklichung der Aufgaben der KAB wesentlich ab.

 

Insbesondere haben sie die Aufgabe:

  1. mit den Mitgliedern ihres Bezirkes einen lebendigen Kontakt zu pflegen, um
    • sie über die Arbeit der KAB zu informieren,
    • ihre Meinungen und Probleme zu erfahren,
    • sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen,
  2. neue Mitglieder für die KAB zu gewinnen,
  3. für den Besuch der Versammlungen, Veranstaltungen etc. zu werben,
  4. die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu kassieren und die Verbandszeitung zu überbringen,
  5. am Aktionskreis teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.

 

§ 19

Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, haben die Verpflichtung, wenigstens einmal im Jahr die Kassenführung und die Mitgliederlisten zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden für drei Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

§ 20

Aktionskreis

 

Der Aktionskreis dient der Ausbreitung und Vertiefung der Bewegung. Dies geschieht in gegenseitigem Austausch über die Verwirklichung des Apostolates in allen Lebensbereichen.

 

Dem Aktionskreis gehören an:

  • Vorstandsmitglieder,
  • Vertrauensleute und
  • weitere Mitglieder, die zur aktiven Mitarbeit bereit sind.

 

Aufgabe des Aktionskreises ist es:

  • spezielle Problembereiche zu untersuchen und durch eigene Aktionen mit den Mitgliedern zu lösen bzw. durch Einschaltung des Vorstandes eine Lösung anzustreben;
  • die Möglichkeiten zu gemeinsamer politischer Aktivität aufzuzeigen;
  • allen Mitgliedern der KAB durch persönlichen Kontakt das Ziel und die Aufgaben der KAB deutlich zu machen;
  • Werbung neuer Mitglieder durch ständige Kontakte mit Außenstehenden;
  • Informationen aus KAB, Kirche und Gesellschaft weiterzugeben, Problembewusstsein zu schaffen und zur Mitarbeit anzuregen.

 

Der Aktionskreis sollte bei Überschreiten einer arbeitsfähigen Mitgliederzahl in mehrere Aktionskreise geteilt werden.

 

§ 21

Zusammenschluss von Vereinen

 

  1. 1.Die Vereine, die einen Zusammenschluss planen, werden vom zuständigen Bezirksvorstand, in Abstimmung mit dem Diözesanvorstand, im Verfahren des Zusammengehens begleitet. Die beteiligten Vereinsvorstände bzw. Leitungsteams und der Bezirksvorstand erarbeiten eine Ver-einbarung, die z.B. einen Vorschlag zum Namen, zur Vorstands- bzw. Leitungsteambesetzung, zur Einteilung der Vertrauenspersonen und Tagungsorte des Gesamtvereins enthält.
  2. 2.Soll der Zusammenschluss von zwei oder mehr Vereinen vereinbart werden, ist der Antrag über das Zusammengehen den Mitgliedern in getrennten Generalversammlungen der betroffenen Vereine zeitgleich zur Entscheidung vorzulegen. Beschlüsse über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Vereinen erfordern jeweils eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. 3.Liegen die erforderlichen Mehrheiten vor, lädt der zuständige Bezirksvorstand die Mitglieder der Vereine zu einer gemeinsamen Generalversammlung ein, die mit einfacher Mehrheit folgende Beschlüsse fasst:
    1. a)Zustimmung zur Vereinbarung (gem. Punkt 1.)
    2. b)Wahl des Vorstandes bzw. des Leitungsteams (gem. § 12 und § 12b der Vereinssatzung)
    3. c)Bestätigung der Vertrauenspersonen
  4. 4.Die Summe der Aktivvermögen der beteiligten Vereine verbleibt im Gesamtverein.
  5. 5.Der neu gewählte Vorstand bzw. das Leitungsteam informiert ggf. das zuständige Finanzamt über den Zusammenschluss.

 

§ 22

Auflösung

 

Die Auflösung vollzieht sich nach den Bestimmungen des § 10 Nr. 3 und 5. Außerdem bewirken Austritt oder Ausschluss aus dem Diözesanverband der KAB im Bistum Münster die Auflösung als KAB-Verein.

 

§ 23

Inkrafttreten der Satzung

 

Veränderungen dieser Satzung aufgrund von Beschlüssen einer Generalversammlung bedürfen der Zustimmung des Diözesanverbandes der KAB.

 

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung der KAB am 27. April 2018 beschlossen.

Gez. Unterschriften:

A. Beckmann

R. Welberg

E. Beuschold

Josef Schwering

Maria Beckmann

Chr. Lünterbusch

Dieter Pesenacker