Erben und Vererben

Erben und Vererben

„Reden Sie beizeiten über das Erbe und ihre Vorstellungen mit Ihren Kindern, nur so haben Sie die Chance, dass Ihre gut gemeinten Absichten auch tatsächlich greifen und den Familienfrieden sichern“, war der Tipp zum Schluss einer gelungenen KAB-Veranstaltung vom Ahauser Fachanwalt Wilhelm Böcker im vollbesetzten Ottensteiner Pfarrheim.

Den letzten Willen per privates Testament zu regeln, bedeute nicht nur, dass es vollständig handschriftlich mit Datum, Ort und Unterschrift verfasst sein muss, es berge die vielfache Gefahr in sich, dass es Widersprüche durch schlichte Formulierungen oder vermeintliche Ungerechtigkeiten in sich trägt und damit teure Prozesse innerhalb der Erbengemeinschaft nach dem Tode geführt werden oder unnötige steuerliche Verluste für die Beteiligten nach sich zieht. Nicht zuletzt seien die Kosten eines Erbscheins des Amtsgerichtes ganz erheblich, so dass die Kosten anwaltlicher Beratung zur Lebenszeit des Erblassers für eine Schenkung gut angelegt seien.

Um die gesetzliche Erbfolge mit ihren 5 Ordnungen (Stufe 1 = Kinder; bis Stufe 5 = Entfernte Voreltern/Abkömmlinge) ganz oder teilweise auszuschließen, könne der Erblasser die individuelle Testierfreiheit nutzen und per Testament (gegebenenfalls mit dem Ehegatten als gemeinschaftliches Testament) oder per Erbvertrag das regeln, was mit seinem Tode wirksam werden soll.

Viele Motive sprächen aber dafür, seinen Willen durch eine „Vorweg genommene Erbfolge“, festzulegen und zeitnah umzusetzen, nicht zuletzt deswegen, weil auch zum Beispiel die Kinder im gut gemeinten Sinne Klarheit über Umfang und Zeitpunkt des Erbes erwarten dürfen. „Schließlich wollen Sie als Erblasser doch auch, dass Ihre Schenkung wenn sie gebraucht wird bei den Kindern, sei es als Startkapital für Beruf, Familie oder Hausbau oder Umbau des elterlichen Hauses,  gut angelegt ist“, so Wilhelm Böcker. Steuerliche Aspekte spielen in der anwaltlichen Beratung von Schenkungen eine gewichtige Rolle, insbesondere dann, wenn sie an Bedingungen wie zum Beispiel bei einer Hausübertragung Nießbrauch und ein Wohnrecht geknüpft werden sollen. Rücktrittsrechte von Schenkungen sich vorzubehalten, sollten die Ausnahme sein, so Böcker, können sie doch die vertrauensvollen Beziehungen zwischen den Generationen dauerhaft belasten.

KAB Vortrag zum Thema Erben und Vererben mit Rechtsanwalt Wilhelm Böcker

Zustimmung fand Böcker auch mit seinen Empfehlungen aus seiner Rechtspraxis, wie eine altersbedingte Pflegeverpflichtung zu Hause geregelt werden sollte und wie dem Sozialamt Grenzen aufgezeigt würden bei der Kostenbeteiligung bei Heimpflege oder der vollumfänglichen 10jährigen Rückforderungsmöglichkeit von Schenkungen. Be.